I. Die zukunftsweisende Grundphilosophie der FFH-Richtlinie
I.1 Gegensätzlichkeit
von Naturnutzung und Naturschutz auflösen
Das häufig
von Vertretern des Naturschutzes auch in Verbindung mit
der FFH-Richtlinie in den Vordergrund gestellte Ziel der
Ausweisung von Naturschutzflächen und die Formulierung
von prozentualen Vorgaben für Anteile von Naturschutzflächen
an der Gesamtlandschaft ist mit dem "Geist" der
FFH-Richtlinie nur bedingt zu vereinbaren. Die FFH-Richtlinie
entwickelt vielmehr den Anspruch, die bisherige Gegensätzlichkeit
von Naturschutz und Landnutzung aufzulösen und versteht
sich insoweit als Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer
nachhaltigen Entwicklung.
Ziel der FFH-Richtlinie ist der Aufbau
eines ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete
in Europa namens "Natura 2000". Mit diesem Netz
soll die Erhaltung der Artenvielfalt durch den Schutz der
natürlichen Lebensräume sowie der Habitate der
wild lebenden Tiere und Pflanzen gefördert werden (Artikel
2 und 3 der FFH-Richtlinie).
Dabei strebt die FFH-Richtlinie an, die Strategie des strengen
Flächenschutzes zu überwinden und verträgliche
Nutzungen in die FFH-Gebiete zu integrieren bzw. weiterzuführen
(EUROPäISCHE KOMMISSION o.J.). Der Erhalt der biologischen
Vielfalt soll dazu unter Berücksichtigung der Anforderungen
von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen
und örtlichen Besonderheiten erfolgen (Art. 2, Abs.
3). Eine groß angelegte Flächeninanspruchnahme
zugunsten des Naturschutzes ist aus diesen Grundsätzen
nicht herzuleiten, auch wenn die öffentliche Debatte
von der Nennung bestimmter Flächenanteile als erforderliche
Naturvorrangräume bzw. als Meldekulisse dominiert wird.
Auch wird keinesfalls der Anspruch erhoben, großflächige
Naturschutzgebiete zu schaffen, in denen jegliche Tätigkeit
des Menschen generell untersagt ist, jene muss allerdings
mit den Erhaltungszielen für die ausgewiesenen Schutzgebiete
vereinbar sein.
Inhaltsübersicht
I.2 Schutz der
Lebensräume und Schwerpunktsetzung nach europäischem
Maßstab
In Ergänzung
ihrer zukunftsgerichteten Grundphilosophie von der Einbindung
des Naturschutzes in das gesamte gesellschaftliche Geschehen
besitzt die FFH-Richtlinie einen ebenso zukunftsweisenden
Ansatz für das konkrete Naturschutzhandeln. Sie stellt
- in Würdigung der umfangreich vorliegenden Erfahrungen
mit dem klassischen konservierenden Naturschutz und der
zumeist damit einhergehenden Orientierung auf örtliche
Seltenheiten - den Naturschutz in ihrer Zielbeschreibung
auf eine neue, qualitativ deutlich verbesserte Grundlage.
Insbesondere hebt die FFH-Richtlinie nicht in erster Linie
auf die Arten ab, sondern stellt den Schutz der Lebensräume
in den Mittelpunkt des Interesses. Der Lebensraumschutz
wird erstmals - nicht nur im Hinblick auf die ausdrücklich
benannten schutzwürdigen Lebensräume (Anhang I),
sondern auch als Basis für den Schutz der Arten (Anhang
II) über deren Habitate - in den Vordergrund der Naturschutzbemühungen
gestellt. Positiv ist weiterhin, dass das angestrebte Schutzgebietsnetz
nicht aus der "Kirchturmperspektive" (eines Landes)
betrachtet wird, sondern die regionalen Beiträge dazu
aus globalem - oder europäischen - Blickwinkel gesehen
werden müssen. Die bisher überwiegend auf einzelstaatliche
Betrachtung ausgerichteten Naturschutzaktivitäten in
den Mitgliedstaaten werden damit nunmehr stärker auf
das gesamte natürliche Verbreitungsgebiet eines Lebensraumes
oder einer Art ausgerichtet.
Danach werden die Aspekte Seltenheit und
Gefährdung nicht an den bisherigen nationalen oder
regionalen, durch i.d.R. von naturräumlichen Zusammenhängen
abweichenden administrativen Zuständigkeiten, sondern
an den entsprechenden Verhältnissen in Gesamteuropa
bemessen. Es ist ebenso offensichtlich wie sachlich nachvollziehbar,
dass sich bei einer entsprechend übergreifenderen Betrachtung
die Wertigkeiten verschieben. So löst das Schutzbemühen
um die im Wortsinne einzigartige Brennnessel auf dem südfranzösischen
Mont Ventoux hierzulande nur ein mildes Lächeln aus.
Die übergreifende Betrachtung ermöglicht es somit
- bei der Vielzahl der in Europa vorkommenden Pflanzen-
und Tierarten sowie Lebensraumtypen - eine längst überfällige,
nach einer den wirklichen Verhältnissen nahe kommenden
Rangfolge der Gefährdung orientierte Naturschutzpolitik
zu begründen.
Die Orientierung der FFH-Richtlinie auf
die europäische Verbreitung und Gefährdung ermöglicht
daher auch eine stärkere Differenzierung der Aktivitäten
nach Schwerpunkt- und Randvorkommen. Sie strebt dabei v.a.
den Schutz in den Schwerpunktgebieten der jeweiligen Verbreitung
an und zielt "unmissverständlich auf Erhaltung
und Wiederherstellung größerer Biotopzusammenhänge
und Zonationsserien ab" (RINGLER 1998). Diese neue,
übergreifende "europäische Sicht" kann
den Blick für eine sachgerechte Naturschutzpolitik
nur öffnen und ist mit den Worten RINGLERs nur "konsequent,
denn zum europäischen Basisnetz an Populationen kann
nur gezählt werden, was populationsökologisch
ausreichende Erhaltungsperspektiven bietet, also großflächig
intakt sein sollte und damit auch biologisch ausstrahlende
Wirkung (Dispersion, Rekolonisation früherer besiedelter
Flächen) ausübt" (RINGLER 1998).
Ein aufschlussreiches und klassisches
Beispiel für die bisher verbreitete, von politisch-gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen abhängige und damit wenig sachgerechte
Bewertung von konkreten Verbreitungs- und Gefährdungsdaten
stellt die Genese der Gefährdung des Weißstorchs
in der "Roten Liste der Bundesrepublik Deutschland"
dar: Vor der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten
war der Weißstorch in der bundesdeutschen Roten Liste
der 80er Jahre als "vom Aussterben bedroht" eingestuft.
Nach der Vereinigung fällt die bundesweite Bestandssituation
weitaus günstiger aus, da nun zahlreiche größere
Vorkommen in den neuen Bundesländern hinzugekommen
sind. Die Art konnte sich somit ohne Naturschutzmaßnahmen,
allein durch Veränderung des "Betrachtungshorizontes"
auf die Kategorie "gefährdet" verbessern.
"Vereinigungsbedingt" ist der Weißstorch
nun laut der Roten Liste nicht mehr so stark gefährdet.
Ein aufschlussreiches und klassisches
Beispiel für die bisher verbreitete, von politisch-gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen abhängige und damit wenig sachgerechte
Bewertung von konkreten Verbreitungs- und Gefährdungsdaten
stellt die Genese der Gefährdung des Weißstorchs
in der "Roten Liste der Bundesrepublik Deutschland"
dar: Vor der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten
war der Weißstorch in der bundesdeutschen Roten Liste
der 80er Jahre als "vom Aussterben bedroht" eingestuft.
Nach der Vereinigung fällt die bundesweite Bestandssituation
weitaus günstiger aus, da nun zahlreiche größere
Vorkommen in den neuen Bundesländern hinzugekommen
sind. Die Art konnte sich somit ohne Naturschutzmaßnahmen,
allein durch Veränderung des "Betrachtungshorizontes"
auf die Kategorie "gefährdet" verbessern.
"Vereinigungsbedingt" ist der Weißstorch
nun laut der Roten Liste nicht mehr so stark gefährdet.
Die Kenntnis (oder zumindest eine näherungsweise
Vorstellung) über Verbreitungsräume und Verbreitungsgrenzen
spielt somit in der FFH-Richtlinie eine entscheidende Rolle.
Es setzt sich damit mehr und mehr die Erkenntnis durch,
dass z.B. Schutzbemühungen im Bereich von Verbreitungsrändern
aus übergreifender Sicht betrachtet nur eine bedingte
Wirksamkeit erlangen können, da an den Verbreitungsgrenzen
keine stabilen Lebensraumvoraussetzungen und Artpopulationen
zu erwarten sind. Hier sind die jeweiligen Bestände
von Natur aus individuenärmer, labiler, ihre Vorkommen
anfälliger und zumeist von starken Populationsschwankungen
und unstetem Auftreten gekennzeichnet.
Die FFH-Richtlinie kann mit ihrer zukunftsweisenden Grundphilosophie
dazu beitragen, die bisher praktizierte und wenig erfolgreiche
- denn das Artensterben konnte mit den bisherigen Naturschutzstrategien
und -instrumentarien nicht generell aufgehalten werden -
(Rest-)Flächenschutzpolitik zu überwinden und
zu einem ganzheitlichen Gebietsschutz zu führen. Dies
gilt umsomehr als die FFH-Richtlinie mit einem effektiven
Naturschutz nicht etwa die obligatorische Einstellung jeglicher
Nutzung verbindet. Vielmehr orientiert sich die FFH-Richtlinie
an der Möglichkeit des Schutzes durch Nutzung und wird
damit der Tatsache gerecht, dass die meisten erhaltenswürdigen
Landschaftsstrukturen und Lebensraumausprägungen i.d.R.
erst durch eine entsprechend angepasste Nutzung entstanden
und nur durch adäquate wiederkehrende "Eingriffe"
zu erhalten sind.
Inhaltsübersicht
III.3 Fehlerhafte
Umsetzung und Auslegung der FFH-Richtlinie
Im Zuge des
Diskussionsprozesses über die Meldevorschläge
der nordrhein-westfälischen Naturschutzverwaltung sind
die Defizite der Flächenauswahl deutlich zu Tage getreten.
Gab es bereits seit Beginn der Umsetzungsphase der FFH-Richtlinie
v.a. aufgrund der Neuartigkeit dieses europäischen
Naturschutzinstrumentes und seiner weit reichenden - aber
auch weitgehend unbekannten - Folgen Vorbehalte und Widerstände,
sind diese mit der Konkretisierung der Flächenauswahl
vielfach in eine deutliche Ablehnung aller FFH-Planungen
übergegangen. Ein wesentlicher Grund für die entstandene
Konfliktlage sind die z.T. immensen Flächenansprüche
der Meldungen und vor allem die mangelnde Nachvollziehbarkeit
der Begründungen sowie die teilweise unübersehbaren
überinterpretationen der vorliegenden Naturschutzwertigkeiten
nach einem zunächst eher zögerlichen Herangehen
der bundesdeutschen Naturschutzpolitik an die Thematik.
Klassische Naturschutzpragmatik
versus FFH-Richtlinie
Vermutlich vor allem aufgrund des dürftigen
und unspezifischen Datenbestandes (vgl. Kap. II.2) in Deutschland
haben sich die Bundesländer zunächst auf ein "pragmatisches"
Verfahren zur Gebietsmeldung geeinigt. Diesen eher schematischen
als fachlich der Intention der FFH-Richtlinie angepassten
Ansatz beschreibt das BfN-Handbuch bezeichnenderweise unter
der Kapitelüberschrift "Naturschutzfachliche Grundsätze
für die Gebietsauswahl" (BUNDESAMT FüR NATURSCHUTZ
1998, S. 35, Unterstr. d. Verf.). Ohne Einzelprüfung
sind dabei Nationalparke, Kernzonen der Biosphärenreservate
und Gebiete gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung
aufgenommen worden. Eine überprüfung soll bei
bereits geschützten Gebieten dahingehend erfolgen,
ob sie den Anforderungen der FFH-Richtlinie genügen.
Dies gilt für Vogelschutzgebiete entsprechend der Vogelschutzrichtlinie,
die ggf. auch als FFH-Gebiete benannt werden können,
für Feuchtgebiete internationaler Bedeutung (Ramsar)
und Naturschutzgebiete, die größer als 75 ha
sind. Weiterhin sollen einstweilig sichergestellte oder
geplante Schutzgebiete sowie naturschutzfachlich sektorale
Gebietslisten überprüft werden. Hierunter fallen
neben den geplanten Naturschutzgebieten offene Listen für
Naturschutzgroßprojekte und Vorrangflächen für
den Naturschutz, "Schattenlisten" zu Ramsar, IBA-Gebiete
(Vogelschutzgebiete), CORINE-biotopes-Projekte der EG und
ggf. weitere naturschutzfachliche Gebietslisten und Verbandsvorschläge.
Zur Dokumentation der FFH-Relevanz wurden für die einzelnen
Gebiete Listen mit den dort vorkommenden "FFH-Arten"
- allerdings ohne nähere Spezifikation der jeweiligen
Ausprägung - erstellt. Danach erfolgt dann eine Prüfung
der naturräumlichen Repräsentanz und eine Berücksichtigung
der Entwicklungs- und Biotopverbundansätze. Es ist
ebenfalls noch zu prüfen, ob alle Lebensraumtypen des
Anhangs I in allen Naturräumen, in denen sie vorkommen,
abgedeckt und welche Entwicklungsgebiete oder Korridore
zusätzlich zur Sicherstellung der Kohärenz von
"Natura 2000" erforderlich sind. Ebenfalls erfolgt
eine Prüfung auf die Vollständigkeit der Meldungen
in Bezug auf die Arten des Anhangs I. Die beiden letztgenannten
Verfahrensschritte sind bei den bisherigen Gebietsvorschlägen
der Bundesländer nicht berücksichtigt worden.
Es darf in Frage gestellt werden, ob dieses "pragmatische"
Verfahren der Gebietsauswahl in allen Teilen mit den konkreten
Vorgaben und Auswahlkriterien der FFH-Richtlinie in Einklang
zu bringen ist.
In jedem Fall bleibt der "Geist"
der FFH-Richtlinie bei diesem "pragmatischen"
Umsetzungsverfahren in der Bundesrepublik völlig außer
Acht, denn die Gebietsauswahl stützt sich zumindest
in der ersten Meldetransche überwiegend auf vorhandene
Naturschutzgebiete und es fand keine explizite Prüfung
statt, ob diese Flächen auch FFH-würdig sind.
Damit steht die Vorgehensweise im Widerspruch zu dem rein
fachlich orientierten und in Artikel 4 Absatz 1 formulierten
Ansatz der FFH-Richtlinie. Danach ist es Ziel der FFH-Richtlinie,
unabhängig von einer real existierenden Flächenschutzpolitik,
auf der Grundlage rein fachlicher Kriterien Gebiete zu ermitteln,
die für den Lebensraumschutz und den Schutz der Arten
objektiv erforderlich sind.
Intention der FFH-Richtlinie
nicht erkannt oder nicht gewürdigt
Es scheint, dass die zukunftsweisenden
Ansätze der FFH-Richtlinie, die eine neue Praxis im
Naturschutz einleiten könnten, durch die klassischen
Arbeitsstrukturen in den Naturschutzverwaltungen bei der
Gebietsauswahl überdeckt oder aber missachtet werden.
Durch die zunächst wenig differenzierte und später
vorrangig schematisch hergeleitete Flächenauswahl und
eine zu geringe Thematisierung der Folgewirkungen der Ausweisung
eines FFH-Gebietes, wie auch der Möglichkeiten für
eine zukunftsweisende Naturschutzpolitik mit der FFH-Richtlinie,
entsteht der Eindruck, dass die bisherige Praxis der Ausweisung
von Naturschutzvorrangräumen ohne Veränderung
fortgesetzt werden soll. Über mögliche Gründe
für die kollektive Untätigkeit der deutschen und
nordrhein-westfälischen Naturschutzverwaltung einerseits
und die Fantasielosigkeit zur Einleitung einer neuen Naturschutzpolitik
andererseits kann an dieser Stelle nur gemutmaßt werden.
Deutlich wird nicht nur die geringe Ernsthaftigkeit, mit
der das ehrgeizige europäische Naturschutzziel verfolgt
wurde. Zugleich wird die Motivation, die dem Naturschutz
immer noch zugrunde liegt überdeutlich. Primäres
Ziel scheint es immer noch zu sein, soviel Flächen
für den Naturschutz zu reservieren wie nur möglich,
nur so lassen sich die zunächst immensen Meldewünsche
erklären. Dabei knüpfen diese Flächenansprüche
einerseits an bereits seit Jahren in der Naturschutzszene
diskutierte Forderungen nach Vorrangräumen für
den Naturschutz mit Flächenanteilen zwischen 5 und
20 % an und überinterpretieren in diesem Sinne andererseits
die Zielvorgabe der FFH-Richtlinie zur Schaffung eines
"kohärenten ökologischen Netzes von Schutzgebieten"
als Maßgabe zur Schaffung eines entsprechend großzügigen
Biotopverbundsystems (vgl. z.B. SSYMANK 1994, S. 398f).
Möglichkeiten, gemeinsam z.B. mit
den Landnutzern partnerschaftlich zu wirken, wurden dagegen
bislang nicht gesucht oder blieben unerfüllte Willensbekundungen.
Tatsächlich blieben die Interessen und Wirtschaftsbedingungen
der Eigentümer und Bewirtschafter bisher völlig
unberücksichtigt. Eine offensive und frühzeitige
Beschäftigung mit den Folgewirkungen der FFH-Richtlinie
hätte jedoch dazu beitragen können, Misstrauen
und Befürchtungen von Landnutzern zu vermeiden. Mehr
noch hätten Gebietsvorschläge und Entwicklungsziele
für wertvolle Gebiete gemeinsam mit der Landwirtschaft
erarbeitet werden können (vgl. auch MARSCHALL 1998b).
Denn ohne Mitwirkung der Grundeigentümer und der Bewirtschafter
der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
kann der Zustand der Landschaft nicht wirksam beeinflusst
werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um ein
Naturschutzgesetz handelt, das nicht im deutschen Gesetzgebungsverfahren
unter Beobachtung der deutschen öffentlichkeit entstanden
ist, hätte die deutsche Naturschutzverwaltung die Umsetzung
der FFH-Richtlinie und insbesondere die Auswahl konkreter
Vorschlagsflächen viel sensibler sowie unter größerer
Beteiligung und Information der öffentlichkeit durchführen
müssen. Dies gilt umsomehr aufgrund der zukunftsweisenden
Naturschutzansätze der FFH-Richtlinie. Und dies muss
nicht zuletzt auch gelten, weil die Landnutzer zurecht wegen
des proklamierten großen Flächenbedarfs der FFH-Gebiete
befürchten, dass der Naturschutz nun die groß
angelegte "Landnahme" durchführt. Die Naturschutzverwaltungen
haben bislang die Chance verpasst, gemeinsam mit den Landnutzern
einen Weg für eine zukunftsweisende Naturschutz- und
Landwirtschaftspolitik zu finden. Obwohl gerade in den letzten
Jahren in der Fachdiskussion neue Konzepte des Naturschutzes
insbesondere für extensiv genutzte Kulturlandschaften
diskutiert wurden (z.B. BUNDESAMT FüR NATURSCHUTZ 1997)
und seitens der Naturschutzverbände, etwa durch die
Kampagne des Bundesverbandes des Naturschutzbund Deutschland
(NABU) "Landschaft schmeckt", für ein verändertes
Naturschutzverständnis geworben wird, wurden alle Ansätze
einer anderen Naturschutzpolitik zurückgewiesen. Eine
behutsame, die erwartungsgemässen Reaktionen der öffentlichkeit
berücksichtigende Umsetzung der FFH-Richtlinie erfolgte
nicht. Vielmehr entstand der Eindruck, die Gebietsmeldungen
sollten möglichst rasch und ohne größere
Diskussion nach Brüssel gereicht werden.
Wunschkatalog statt
begründeter Gebietsvorschläge
Bis Juni 1994 war die FFH-Richtlinie gemäß
EU-Fahrplan in die deutsche Gesetzgebung zu überführen.
Dies erfolgte nicht, doch sowohl die Diskussionen über
die Umsetzung der FFH-Richtlinie als auch entsprechende
Aktivitäten der Umweltverbände hielten sich in
Grenzen. Vor allem die Zurückhaltung der Naturschutzverbände
kann als deutliches Indiz für die zunächst geringe
Beachtung der Thematik gewertet werden. Zwar sorgte das
Thema zwischenzeitlich für bundesweite Schlagzeilen,
als nämlich vor Jahren der Bremer Umweltsenator wegen
des Festhaltens an seinen Gebietsmeldungen zurücktreten
musste, aber letztendlich ließ das Thema FFH bis vor
kurzem - gemessen am EU-Zeitplan - alle Beteiligten kalt.
Erst als die vermeintlichen Chancen erkannt wurden, mit
Hilfe der FFH-Richtlinie flächenorientierte Naturschutzforderungen
durchzusetzen, wurden die Aktivitäten verstärkt.
Die FFH-Richtlinie wird gegenwärtig
vielfach zum Maß aller Naturschutzdinge hochstilisiert
und offenkundig von den Naturschutzverbänden genutzt,
um langjährig gehegte Wünsche auf einen Flächenanteil
von 10-15 % der Landesfläche für den Naturschutz
einzufordern. Während die bisherige bundesdeutsche
Naturschutzpolitik sich unbestritten den naturschützerisch
bedeutendsten Flächen widmete und dabei in jahrewährenden
Bemühungen allmählich Flächenanteile von
1 bis 5 % gesichert hat, sollen nun in einem Zug um das
drei- bis zehnfach größere Flächen europaweite
Bedeutung haben. Es dürfte einsichtig sein, dass hier
eine Schieflage bestehen muss.
Es besteht weiter der Eindruck, dass neben der "umsetzungsmethodischen"
auch die fachliche Professionalität bei der Umsetzung
der FFH-Richtlinie fehlt. Das Land Nordrhein-Westfalen wurde
den fachlichen Anforderungen, die die FFH-Richtlinie an
die Gebietsauswahl stellt, zunächst nicht und später
auch nur bedingt gerecht. Anhang III der FFH-Richtlinie
setzt für die erste Phase der Gebietsauswahl voraus,
dass eine hinreichend abgesicherte Datengrundlage zur Verbreitung,
Häufigkeit und Wertigkeit der Biotoptypen und Arten
vorhanden sein muss. Denn die Bedeutung einer Vorschlagsfläche
kommt nicht nur durch die Größe und Qualität
der in einer Vorschlagsfläche enthaltenen Biotope und
Arten zustande, sondern wird auch durch die Häufigkeit
und Bedeutung dieser Biotope und Arten außerhalb der
Vorschlagsflächen bestimmt. Eine Beurteilung der Vorschlagsfläche
auf Grundlage entsprechender Angaben ist bisher nicht möglich.
Die Naturschutzverwaltung NRW hat diese Daten in den Diskussionen
über die Gebietsauswahl nur zögerlich oder schrittweise
und z.T. trotz fortgeschrittenem Verfahrensstand immer noch
nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Es erhärtet
sich der Verdacht, dass die betreffenden Daten meistenteils
überhaupt nicht vorhanden sind. Die ersten Darlegungen
beschränkten sich auf eher allgemeine Gebietsbeschreibungen
und auf die Präsentation von Kartenmaterial, das offenkundig
nicht im Sinne der Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie
aufgearbeitet wurde. Es hat den Anschein, dass zunächst
ein umfangreicher Wunschkatalog von Gebieten aufgestellt
wurde, für die nun im Nachhinein die Wertigkeit nachgeliefert
werden soll. Nach und nach fallen bei näherer Prüfung
anhand der Anhang III-Kriterien Gebiete aus der ursprünglichen
Vorschlagsliste heraus, weil ihre angebliche Bedeutung nicht
begründet werden kann oder sie den Anforderungen an
ein europäisches Schutzgebiet offenkundig nicht genügen.
Offen bleibt, welche Kriterien das Land NRW für die
ursprüngliche Gebietsauswahl verwendet hat, nachdem
das MURL im Rahmen der Fachgespräche für das Rheinland
mit der Landwirtschaft die fachliche überprüfung
der bis dahin vorgeschlagenen Gebietsauswahl anordnete.
Es passt in das Bild eines von Wunschdenken geprägten
bisherigen Handelns der Naturschutzverwaltung, dass den
Kriterien gemäß FFH-Richtlinie zunächst
wenig Beachtung geschenkt und jene auch im weiteren Verfahren
nur unzureichend entwickelt wurden, obwohl die Europäische
Kommission die Gebietsmeldungen unmissverständlich
an die Kriterien des Anhangs III koppelt und auf dieser
Grundlage einen speziellen Meldebogen entwickelt hat.
Inhaltsübersicht
IV. Folgerungen
für eine zukunftsfähige Landwirtschafts- und Naturschutzpolitik
Der innere Zusammenhang von Naturschutz
und Landwirtschaft
Der mit dem
vorliegenden Gutachten erarbeitete Orientierungsrahmen für
die Auswahl von potenziellen FFH-Gebieten macht neben der
speziellen Problematik hinsichtlich verfügbarer bzw.
nachvollziehbarer Daten sowie der damit verbundenen Bewertung
für zahlreiche, von der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtlinie
erfasster Lebensräume sowie Arten die Unzulänglichkeit
der bisherigen Naturschutzpraxis deutlich:
Die weitaus meisten Lebensraumtypen und Arten mit agrarwirtschaftlichem
Bezug sind - und das ist durchaus weder eine überraschende
noch neue Erkenntnis - kulturlandschaftlich bedingt, d.h.
deren Vorkommen und Existenz stehen in unmittelbaren Zusammenhang
mit landschaftlich prägenden Tätigkeiten des Menschen.
Die Landbewirtschaftung hat in unseren Breiten diese Lebensräume
nicht nur erst entstehen lassen, sondern sie trägt
auch für deren Pflege und Erhaltung Sorge - mit der
Einschränkung allerdings, sofern die jeweilige Nutzung
ökonomisch tragfähig ist. Und diesbezüglich
ist ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, dass vor allem während
der letzten 30 bis 40 Jahre in Abhängigkeit der herrschenden
Agrarpolitik und der Entwicklungen auf den Märkten
nachhaltig wirksame Veränderungen erfolgt und einerseits
nicht wenige, extensiv genutzte Kulturlandschaften aus der
Bewirtschaftung herausgefallen sowie andererseits in den
agrarischen Vorrangräumen ständige Veränderungen
in Art und Intensität der Landnutzung zu verzeichnen
sind.
Neben dieser generellen Wechselbeziehung zwischen Landbewirtschaftung
und "Natur"ausstattung kommen - insbesondere mit
Blick auf die Vogelschutzrichtlinie - in der gegenwärtigen
Diskussion darüber hinaus auch die Aspekte von "zeitlich
befristeten Schutzgebieten" (Winteraufenthalt) und
zudem großräumigen "Schutzzonen" zum
Tragen.
Beide Sachzusammenhänge finden auch in der Grundphilosophie
der FFH-Richtlinie Berücksichtigung (Artikel 2, Abs.
3) und verlangen dazu im Hinblick auf eine zukunftsweisende
und dauerhaft gesellschaftlich tragfähige Perspektive
eine tiefergehende Beschäftigung mit den Bedingungen
und Hintergründen der gegenwärtigen Problemlage
hinsichtlich des Schutzes der Natur.
Das Dilemma betrifft
Bauern und Naturschutz gleichermaßen
Unsere Kulturlandschaft verdient Schutz
- das ist unbestritten. Doch der Schutz einer Kulturlandschaft
kann nicht ohne Beachtung der Menschen und der Existenzen
geschehen, die für die spezielle Ausbildung der kulturlandschaftlichen
Eigenarten durch ihr Tun verantwortlich sind. Wer über
den Schutz einer Landschaft redet, muss die untrennbar mit
dieser Landschaft verbundenen sozioökonomischen Bedingungen
einbeziehen. Und diese andere Seite der Medaille beinhaltet
u.a. die Agrarwirtschaft.
In landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaftsräumen
war und ist die Agrarwirtschaft ursächlich verantwortlich
für die Ausprägung der landschaftlichen Verhältnisse.
Mit dem Wandel in der Agrarwirtschaft ändert sich zwangsläufig
auch die landschaftliche Situation und in der Folge auch
die Zusammensetzung der Pflanzen- und Tierwelt.
Insoweit sind Naturschützer und Bauern eine natürliche
Einheit und sollten Agrar- und Naturschutzpolitik zwei miteinander
kompatible Seiten einer Medaille sein.
Vor diesem Hintergrund will sich diese Studie nicht als
Verweigerer der Umsetzung der FFH-Richtlinie, sondern als
Initiator für einen zukunftsträchtigen Naturschutz
im Miteinander mit der Landnutzung verstanden wissen. Die
Zeit ist mehr als reif, sich über einen gemeinsamen
Weg aus der Misere zu verständigen. Dazu ist es z.B.
vor allem erforderlich, die Inhalte der "Agenda 2000"
im Hinblick auf die Existenzfähigkeit einer tragfähigen
und kulturlandschaftlich verantwortungsbewussten Landwirtschaft
zu verbessern und die geltenden Naturschutzinstrumentarien
zu überprüfen.
Ansatzpunkte
für einen gemeinsamen agrar- und naturschutzpolitischen
Weg
Traditionell
beschränkt sich der Naturschutz im Bestreben zum Erhalt
von bestimmten Lebensräumen bzw. Arten auf die Ausweisung
von Schutzgebieten (gemäß der jeweiligen Landesnaturschutzgesetze).
Damit sind in der Regel definierte Restriktionen verbunden,
die letztendlich auch für die Landnutzung bedeutsam
sind.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Form der Naturschutzpolitik
entweder dazu führt, dass die Landnutzung mangels Rentabilität
aufgeben werden muss und die erforderlichen Tätigkeiten
in aufwendiger Pflege extern gesichert oder nicht unbeträchtliche
Mittel aufgebracht werden müssen, um Nutzungseinschränkungen
auszugleichen.
Inzwischen widmet sich die Naturschutzfachwelt vor allem
vor dem Hintergrund der mangelnden Effizienz naturschutztechnischen
Pflegemanagements und in Anbetracht fehlender Finanzmittel
verstärkt der Entwicklung alternativer Konzepte vor
allem für extensiv genutzte Kulturlandschaften (vgl.
z.B. BUNDESAMT FüR NATURSCHUTZ 1997a).
Dabei besteht Einigkeit, "dass der Naturschutz dringend
gefordert ist, die Entwicklung alternativer Konzepte für
den Schutz durch offene Biotope geprägter Landschaften
voranzutreiben" (ebenda). Auch die Erkenntnis, dass
die Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen "in
der Regel nicht in einer menschenleeren Landschaft"
erfolgt und "immer auch Konflikte mit anderen gesellschaftlichen
Ansprüchen ... verursachen" wird und dass diese
zumindest fallweise "auch mit den vorgestellten Naturschutzzielen
zur Deckung" zu bringen sind (ebenda).
Ein in dieser Hinsicht beispielhaftes Modellprojekt führt
der Deutsche Bauernverband seit 1997 in der Eifel durch.
Unter dem Motto "Naturschutz durch Nutzung und Vermarktung
regionaler Produkte" sind daran etwa 250 Landwirte
beteiligt und konnten bislang über 350 ha artenreiches
Grünland im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen in
eine Nutzung überführt werden, die sowohl den
Erhalt vieler seltener und gefährdeter Pflanzen- und
Tierarten fördert als auch den Landwirten ein interessantes
Nebeneinkommen bietet. Die notwendige Dauerhaftigkeit dieser
vorbildlichen Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz
wird u.a. durch entsprechende Marketingaktivitäten
zur Vermarktung und zum Absatz des unter Einbeziehung dieser
Grünlandflächen produzierten Rindfleisches aufgebaut
(vgl. Landwirtschaftliche Zeitung Rheinland 25-99, S. 11).
Langfristig dürften nach den bisherigen Erfahrungen
mit der Entwicklung der Landnutzung einerseits und jener
des Naturschutzpflegemanagement ande-rerseits nur solche
Naturschutzkonzepte Erfolg versprechend sein, die dauerhaft
wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten gewährleisten
und dabei die erforderliche Pflege der Lebensräume
integrieren. Dazu sind neue Wege auf der Grundlage vertraglicher
Vereinbarungen erforderlich.
Konkrete Ansatzpunkte
einer neuen Naturschutzpolitik
Die FFH-Richtlinie gründet - wie
einleitend dargestellt wurde - auf einem zukunftsweisenden
Ansatz hinsichtlich der generellen Auswahl der Schutzobjekte
sowie hinsichtlich der Struktur diesbezüglich angestrebter
Schutzbemühungen. Vermutlich vor dem Hintergrund des
europäischen Subsidiaritätsprinzips und einer
daraus resultierenden Haltung zur Vermeidung weitreichender
Eingriffe in die Souveränität der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung der europäischen
Naturschutzziele beinhaltet die FFH-Richtlinie darüber
hinaus jedoch auch ebenso zukunftsfähige Ansätze
für deren Umsetzung:
So legt die FFH-Richtlinie in Artikel 6 fest, dass die für
die besonderen Schutzgebiete nötigen Erhaltungsmaßnahmen
"gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete
aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte
Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen
rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen"
können. Es muss also nicht das klassische Schutzgebiet
sein, vielmehr steht den Mitgliedstaaten damit ein breites
Spektrum möglicher Maßnahmen zur Verwirklichung
der Naturschutzziele zur Verfügung.
Die Zukunft für Landwirtschaft und für Naturschutz
gleichermaßen braucht eine gemeinsame Basis, um diesem
verhängnisvollen Prozess wirksam entgegentreten zu
können. Die Umsetzung der FFH-Richtlinie bietet dazu
nicht nur Anlass, sondern aufgrund der überaus zukunftsweisenden
Grundphilosophie auch eine, vielleicht sogar einmalige Chance,
um für die angestrebten Gebiete von europäischer
Naturschutzrelevanz jeweils eigenständige Konzepte
für die zukünftige Landnutzung zu entwickeln,
die per se die Berücksichtigung der Naturschutzbelange
beinhaltet. Dazu bietet sich ein Moderationsprozess unter
Leitung der Landesregierung und unter Beteiligung aller
Interessengruppen und insbesondere unter Beteiligung aller
Landnutzer an. Wesentliche Bedingung für die dabei
zu erarbeitenden Entwicklungspläne muss die ökonomische
Absicherung der zukünftigen Landnutzung sein. Dies
sollte nicht oder darf bestenfalls übergangsweise durch
direkte Einkommensübertragungen, sondern sollte über
eine entsprechend höherwertige Produktvermarktung erfolgen.
In diesem Sinne können und sollten die einzelnen Zielregionen
durchaus weitgefasst sein, um jeweils zusammenhängende
Wirtschaftsräume erfassen zu können.
Insoweit besteht die Erwartung, dass die Naturschutzverwaltung
die Landwirtschaft nicht nur zur Frage der Auswahl und Abgrenzung
von potenziellen FFH-Gebieten einlädt, sondern in erster
Linie um zukunftsfähige Konzepte der Bewirtschaftung
für die jeweiligen Zielregionen zu diskutieren. Eine
solche Herangehensweise drängt sich vor allem auch
für den Gänseschutz am Unteren Niederrhein auf.
Naturschutzrechtliche
Verankerung
Weder das bundesdeutsche noch das nordrhein-westfälische
Naturschutzrecht bieten derzeit eine eindeutige Grundlage,
um andere als die mit den klassischen Schutzgebieten verbundenen
Naturschutzkonzepte umzusetzen. Insoweit drängt sich
bei unterstellter Bereitschaft der Landesregierung durchaus
die Konsequenz auf, die Einführung einer neuen Zielorientierung
des Naturschutzes auch mit der Aufnahme einer entsprechend
neuen "Schutzgebiets-Kategorie" in das Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen zu verbinden.
Auf diesem Wege könnte nicht nur die nötige Verbindlichkeit,
sondern auch eine juristische Eindeutigkeit geschaffen werden.
Inhaltsübersicht
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